Der Workshop gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und die Auswirkungen in der Praxis.
Ominbusrichtlinie: „New Deal for Consumers“:
• Inhaltliche Änderungen:
− Änderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel:
Definitionen und Informationspflichten, zB neben Anschrift auch E-Mail und Telefonnummer verpflichtend, aber keine Faxnummer in der Rücktrittsbelehrung, neue Rücktrittsbelehrung bei digitalen Inhalten und insbesondere Bestimmungen für Online Marktplätze wie zB Ranking Parameter,
− Dual Quality: keine Vermarktung unterschiedlicher Produkte in Mitgliedstaaten als ident
− Neue per se Verbote, ZB Verbot der Veröffentlichung falscher Bewertungen, Kennzeichnung bezahlter Werbung etc.
− strenge Bestimmungen bei Rabattauszeichnungen
− Öffnung für nationale Regelungen zu Haustürgeschäften
• Individuelle Rechtsbehelfe, zB Schadenersatz für Konsumenten
• Sanktionen, zB Geldbußen
Plattform-to-Business Verordnung (P2B-VO):
Schutz für Gewerbetreibende (zB Händler) auf Onlinevermittlungsplattformen (zB Amazon)
• Offenlegung von Ranking Parametern
• Offenlegung des Eigenvertriebs des Plattformbetreibers
• Offenlegung des Datenzugangs
• Begründung von Vertragskündigungen
• Weitere Transparenzbestimmungen etc.
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (“VGG”) findet Anwendung auf B2C Geschäfte
o über den Kauf von Waren (dh beweglichen körperlichen Sachen), einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, und
o über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Überlassung personenbezogener Daten
Was ist im wesentlichen zu beachten?
• Gewährleistungsfrist, Verjährungsfrist NEU: An die 2-jährige Gewährleistungsfrist schließt zusätzlich die 3-monatige Verjährungsfrist an.
• Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr NEU: Im VGG wird die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabe- bzw Bereitstellungszeitpunkt der Leistung/Ware auf ein Jahr verlängert. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraums.
• Gewährleistungsbehelfe NEU: alle Behelfe können durch formfreie Erklärungen wahrgenommen werden, bei Austausch keine Entgeltpflicht des Verbrauchers für den gewöhnlichen Gebrauch
• Besonderheiten bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen NEU: Es trifft den Unternehmer eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen. Diese Aktualisierungspflicht wird ausnahmsweise auch B2B schlagend.
• Die neu gefasste Rückgriffsregelung vom Vormann
• Mangelbegriff NEU: Enthält nun auch objektiv erforderliche Eigenschaften: Problem: Gebrauchtwaren
Unsere E-Commerce-Rechtsexpertin Mag. Birgit Noha beantwortet alle Ihre Fragen.